REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools
Die IAO legt in ihren „General principles and operational guidelines for fair recruitment“ (Allgemeine Grundsätze und operative Leitlinien für faire Einstellungsverfahren) eine Reihe von Standards für einen angemessenen Schutz von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten vor unfairen Einstellungsverfahren fest. Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen, die am EU-Talentpool teilnehmen oder teilgenommen haben, sollten das geltende Recht und die geltenden Gepflogenheiten der Union einhalten. Die Gleichbehandlung von Arbeitsuchenden aus Drittstaaten und Staatsangehörigen der teilnehmenden Mitgliedstaaten ist auch von den teilnehmenden Arbeitgebern und sonstigen teilnehmenden Einrichtungen gemäß den Richtlinien 2011/98/EU (20), 2014/36/EU (21), (EU) 2016/801 (22), (EU) 2021/1883 (23) und (EU) 2024/1233 (24) des Europäischen Parlaments und des Rates sicherzustellen. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates (25) müssen Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu Beginn der Beschäftigung schriftlich über ihre Rechte und Pflichten informieren, die sich aus dem Beschäftigungsverhältnis ergeben. Diese Informationen sollten die wesentlichen Aspekte des Beschäftigungsverhältnisses, wie unter anderem den Ort und die Art der Tätigkeit, die Beschäftigungsdauer, die Vergütung, die Arbeitszeiten, die Dauer des bezahlten Urlaubs und gegebenenfalls andere relevante Arbeitsbedingungen umfassen. Darüber hinaus müssen Arbeitgeber gemäß der Richtlinie (EU) 2023/970 des Europäischen Parlaments und des Rates (26) Arbeitsuchenden die Informationen zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um fundierte und transparente Verhandlungen über die Vergütung zu gewährleisten. Teilnehmende Arbeitgeber oder sonstige teilnehmende Einrichtungen sollten weder Anwerbungsgebühren erheben oder versteckte Kosten berechnen noch einem Arbeitnehmer aus einem Drittstaat verbieten, außerhalb des mit diesem Arbeitgeber festgelegten Arbeitsplans eine Beschäftigung bei anderen Arbeitgebern aufzunehmen, noch sie wegen der Aufnahme einer solchen Arbeit benachteiligen. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen müssen bei der Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen unter allen Umständen die Richtlinien 96/71/EG (27) und (EU) 2020/1057 (28) des Europäischen Parlaments und des Rates einhalten, insbesondere im Hinblick auf die in diesen Richtlinien festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen müssen auch die Anforderungen erfüllen, die sich aus der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus seinem Urteil in der Rechtssache C-43/93 (29), ergeben, wie z. B. die Anforderung, dass Drittstaatsangehörige nur dann in einen Mitgliedstaat entsandt werden dürfen, wenn sie in dem Mitgliedstaat, in dem das entsendende Unternehmen niedergelassen ist, rechtmäßig und dauerhaft beschäftigt sind. Teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen müssen a auch das einschlägige Recht des Aufnahmemitgliedstaats einhalten.
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