ErwGr. 30

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Arbeitgeber oder sonstige Einrichtungen, die dauerhaft von der IT-Plattform ausgeschlossen wurden oder deren Zugang zur IT-Plattform verweigert oder ausgesetzt wurde, sollten die IT-Plattform nicht nutzen können, auch nicht über sonstige teilnehmende Einrichtungen. Die nationalen Kontaktstellen sollten sicherstellen, dass die Stellenangebote dieser Arbeitgeber oder anderer Einrichtungen nicht auf der IT-Plattform zur Verfügung gestellt werden. Bevor ein Stellenangebot zugänglich gemacht wird, sollten die nationalen Kontaktstellen überprüfen, dass der Arbeitgeber oder eine sonstige Einrichtung, der bzw. die an einer Teilnahme am EU-Talentpool interessiert ist, nicht im Register von Arbeitgebern oder sonstigen Einrichtungen erfasst ist, die dauerhaft von der IT-Plattform ausgeschlossen wurden oder deren Zugang zur IT-Plattform verweigert oder ausgesetzt wurde, um sicherzustellen, dass solche Arbeitgeber oder sonstige Einrichtungen die IT-Plattform nicht nutzen. Bei der Durchführung dieser Überprüfungen sollten sich die nationalen Kontaktstellen im Einklang mit den nationalen Gepflogenheiten auch auf bestehende Informationen über Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen, die die Vorschriften nicht einhalten, stützen können. Diese Informationen könnten auch Listen umfassen, die gemäß den Richtlinien 2009/52/EG (30) und 2011/36/EU (31) des Europäischen Parlaments und des Rates erstellt wurden. Diese Überprüfungen, die auf der Grundlage vorhandener Informationen über Arbeitgeber und sonstige Einrichtungen, die die Vorschriften nicht einhalten, in den Mitgliedstaaten durchgeführt werden, könnten dazu beitragen, dass Arbeitgebern und sonstigen Einrichtungen, die gegen das einschlägige Recht und die einschlägigen Gepflogenheiten der Union oder der Mitgliedstaaten verstoßen haben, ab dem ersten Tag der Teilnahme eines Mitgliedstaats der Zugang zum EU-Talentpool wirksam verweigert werden kann. Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass sonstige teilnehmende Einrichtungen, die im Einklang mit dem nationalen Recht ihren Sorgfaltspflichten in Bezug auf die Einhaltung der einschlägigen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten der Union und der Mitgliedstaaten zum Schutz vor unfairen Einstellungsverfahren, unangemessenen Arbeitsbedingungen, Diskriminierung, Benachteiligung und Menschenhandel durch die teilnehmenden Arbeitgeber nachgekommen sind, nicht von der IT-Plattform ausgeschlossen werden oder ihr Zugang zur IT-Plattform verweigert oder ausgesetzt wird, wenn ein teilnehmender Arbeitgeber gegen das einschlägige Recht oder die einschlägigen Gepflogenheiten der Union oder der Mitgliedstaaten verstößt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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