ErwGr. 31

REG_2026_1047 · zur Einrichtung eines EU-Talentpools

Das Sekretariat sollte regelmäßig das Netz nationaler Kontaktstellen einberufen, das sich aus den nationalen Kontaktstellen jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt. Das Netz sollte den nationalen Kontaktstellen dazu dienen, Informationen und bewährte Verfahren zur Durchführung dieser Verordnung auszutauschen, z. B. über die Verfahren der nationalen Kontaktstellen beim Umgang mit der Nichteinhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen oder Bedingungen durch teilnehmende Arbeitgeber und sonstige teilnehmende Einrichtungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.05.2026

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