REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847
Jedes Bestreben, elektronische Gesundheitsdaten für Maßnahmen zum Nachteil der betroffenen natürlichen Personen zu verwenden, beispielsweise, um Versicherungsbeiträge zu erhöhen, Handlungen durchzuführen, die möglicherweise zum Nachteil der natürlichen Personen in Verbindung mit Beschäftigung, Rente oder Bankwesen wären, einschließlich bei der Vergabe von Hypotheken, Produkte oder Behandlungen zu bewerben, Entscheidungen im Einzelfall zu automatisieren, natürliche Personen zu re-identifizieren oder schädliche Produkte zu entwickeln, sollte verboten werden. Dieses Verbot sollte auch für Tätigkeiten gelten, die gegen ethische Bestimmungen des nationalen Rechts verstoßen, mit Ausnahme ethischer Bestimmungen im Zusammenhang mit Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten und ethischen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Recht zum Widerspruch, da in Anwendung des allgemeinen Grundsatzes des Vorrangs des Unionsrechts die vorliegende Verordnung Vorrang vor dem nationalen Recht hat. Es sollte auch verboten sein, Dritten, die nicht in der Datengenehmigung genannt sind, Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten zu gewähren oder diese anderweitig bereitzustellen. Die Identität der befugten Personen, insbesondere des Hauptprüfers, die gemäß dieser Verordnung das Recht auf Zugang zu den elektronischen Gesundheitsdaten in der sicheren Verarbeitungsumgebung haben, sollte in der Datengenehmigung angegeben werden. Die Hauptprüfer sind die Personen, die hauptsächlich für die Beantragung des Zugangs zu den elektronischen Gesundheitsdaten und die Verarbeitung der angeforderten Daten in der sicheren Verarbeitungsumgebung im Auftrag des Gesundheitsdatennutzers zuständig sind.
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