ErwGr. 69

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Um die Sekundärnutzung zu unterstützen, sollten die Gesundheitsdateninhaber davon absehen, die Daten zurückzuhalten, ungerechtfertigte Gebühren zu verlangen, die nicht transparent sind oder in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten für die Bereitstellung von Daten oder gegebenenfalls zu den Grenzkosten für die Datenerhebung stehen, von den Gesundheitsdatennutzern zu verlangen, sie als Mitherausgeber ihrer Forschungsarbeiten zu nennen, oder andere Praktiken anzuwenden, die Gesundheitsdatennutzer von Datenanfragen abhalten könnten. Handelt es sich bei einem Gesundheitsdateninhaber um eine öffentliche Stelle, so sollte der mit seinen Kosten verbundene Teil der Gebühren nicht die Kosten der erstmaligen Erhebung der Daten abdecken. Ist für die Erteilung einer Datengenehmigung eine Ethikprüfung erforderlich, so sollte diese Prüfung einzelfallbezogen erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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