ErwGr. 67

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Natürliche Personen sollten von den Gesundheitsdateninhabern über wesentliche Befunde im Zusammenhang mit ihrer Gesundheit informiert werden, die von Gesundheitsdatennutzern festgestellt wurden. Natürliche Personen sollten das Recht haben, zu beantragen, dass sie nicht über solche Erkenntnisse informiert werden. Die Mitgliedstaaten könnten Bedingungen für die Modalitäten festlegen, nach denen die Gesundheitsdateninhaber den betroffenen natürlichen Personen solche Informationen zur Verfügung stellen und das Recht auf Nichtinformation ausüben. Die Mitgliedstaaten sollten gemäß Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2016/679 den Umfang der Verpflichtung zur Unterrichtung natürlicher Personen einschränken können, wenn dies zu ihrem Schutz auf der Grundlage der Patientensicherheit und der Ethik erforderlich ist, indem sie die Übermittlung ihrer Informationen solange aufschieben, bis ein Angehöriger der Gesundheitsberufe den natürlichen Personen Informationen mitteilen und erläutern kann, die sich möglicherweise auf ihre Gesundheit auswirken können.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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