ErwGr. 68

REG_2025_327 · über den europäischen Gesundheitsdatenraum sowie zur Änderung der Richtlinie 2011/24/EU und der Verordnung (EU) 2024/2847

Im Sinne der Transparenz sollten Zugangsstellen für Gesundheitsdaten auch alle zwei Jahre Tätigkeitsberichte veröffentlichen, die einen Überblick über ihre Tätigkeiten enthalten. Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine Zugangsstelle für Gesundheitsdaten benannt, sollte die Koordinierungsstelle einen gemeinsamen Zweijahresbericht erstellen und veröffentlichen. Die Tätigkeitsberichte sollten einer im EHDS-Ausschuss vereinbarten Struktur folgen und einen Überblick über die Tätigkeiten bieten, einschließlich Informationen über Entscheidungen über Anträge, Prüfungen und die Zusammenarbeit mit einschlägigen Interessenträgern. Zu diesen Interessenträgern können Vertreter natürlicher Personen, Patientenorganisationen, Angehörige der Gesundheitsberufe, Forscher und Ethikausschüsse gehören.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.03.2025

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